Ablaufplan für einen Krankenkassenwechsel
Grundsätzlich hat jede Person in Deutschland das Recht auf eine freie Wahl der Krankenkasse. Seit einigen Jahren besteht für jeden Bürger grundsätzlich eine Verpflichtung zu einem Krankenversicherungsschutz. Arbeitnehmer, die sich in einem sozialversicherungspflichtigen Dienstverhältnis befinden, müssen sich bei einer gesetzlichen Krankenkasse nach Wahl krankenversichern lassen. Freiberufler, Selbstständige, Studenten und Beamte hingegen können zwischen dem Abschluss einer freiwillig gesetzlichen Krankenversicherung und einer privaten Krankenversicherung wählen.
Die verschiedenen Gesundheitsreformen und die allgemeinen demographischen Entwicklungen haben dazu geführt, dass viele Krankenkassen ihre Beiträge in den vergangenen Jahren anpassen mussten. Die entsprechenden Mehrkosten, die für eine Sanierung des Krankenversicherungssystems anfallen, müssen letztlich von den Versicherungsnehmern getragen werden. Aus diesem Grund ist es für den Verbraucher in jedem Fall sinnvoll, einen Vergleich der Beiträge der verschiedenen Krankenkassen in Deutschland durchführen zu lassen. Auf diese Weise lässt sich schnell Einsparpotenzial für den Einzelnen erkennen, sodass das eigene finanzielle Budget deutlich entlastet werden kann. Ein entsprechender Vergleich der aktuellen Tarife und Konditionen der Krankenkassen Deutschland ist für den Verbraucher in der Regel kostenfrei.
Grundsätzlich kann ein Wechsel der Krankenkasse erst nach einer Kündigung beim aktuellen Krankenversicherungsanbieter erfolgen. Hierbei lassen sich eine ordentliche und eine außerordentliche Kündigung unterscheiden. Eine außerordentliche Kündigung kann beispielsweise dann durchgeführt werden, wenn der jeweilige Versicherungsanbieter Beitragserhöhungen vornimmt.
Wissenswertes über eine rechtlich einwandfreie Kündigung der Krankenkasse
Grundlage für einen Krankenkassenwechsel ist, wie bereits gesagt, die Kündigung der bisherigen Krankenkasse. Versicherungsnehmern ist es grundsätzlich möglich, die Mitgliedschaft in der aktuellen Krankenkasse zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats zu kündigen. Durch diese Entscheidung ist der Versicherte jedoch dann grundsätzlich über einen Zeitraum von 18 Monaten hinweg an die jeweilige Krankenkasse gebunden. Auf diese Weise soll ein „Krankenkassen-Hopping“ durch die Versicherungsnehmer verhindert werden.
Im Falle des Wechsels des Arbeitgebers reicht es aus, dem Arbeitgeber eine Mitgliedsbescheinigung der gewünschten Krankenkasse zu übergeben, um weiterhin Mitglied in der aktuellen Krankenkasse bleiben zu können.
Von einem Sonderkündigungsrecht kann der Versicherte Gebrauch machen, wenn die jeweilige Krankenkasse erstmalig einen Zusatzbeitrag erhebt, einen bereits bestehenden zusätzlichen Beitrag erhöht oder die Ausschüttung einer Prämie reduziert. Von dieser Kündigungsmöglichkeit kann der Versicherungsnehmer generell jederzeit Gebrauch machen, auch wenn die 18-monatige Bindefrist noch nicht erfüllt sein sollte. Die Kündigung der Mitgliedschaft ist in diesem Fall zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats möglich. Berechnungsgrundlage bildet hierbei der Monat, in dem der Versicherungsnehmer seiner Krankenkasse die Kündigung erklärt hat. Das Sonderkündigungsrecht infolge einer Beitragserhöhung kann bis spätestens zwei Monate nach Inkrafttreten der jeweiligen Erhöhung ausgeübt werden.
Was sollte bei einem Krankenkassenwechsel und einer Kündigung der Krankenkasse beachtet werden?
Die Kündigung der Krankenkasse muss stets in schriftlicher Form erfolgen. Aus diesem Grund ist es ratsam, sich den Eingang der Kündigung durch die jeweilige Krankenkasse bestätigen zu lassen. Auch dies sollte in schriftlicher Form geschehen. Alternativ hierzu kann der Versicherungsnehmer die Kündigung als Einschreiben mit Rückschein verschicken. Auf diese Weise kann sich der Versicherungsnehmer sicher sein, dass die Kündigung die jeweilige Krankenkasse fristgerecht erreichen konnte.
Grundsätzlich sind die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland dazu verpflichtet, dem Versicherungsnehmer innerhalb einer Frist von 14 Tagen nach Eingang der Kündigung eine Bestätigung der Kündigung auf dem Postwege zuzusenden. Falls dem Versicherten eine solche Kündigungsbestätigung nach Ablauf der genannten Frist nicht vorliegen sollte, sollte er bei der jeweiligen Krankenkasse noch einmal nachfragen.
Nach dem vollzogenen Schritt der Kündigung der jeweiligen Krankenkasse muss die Mitgliedschaft bei der gewünschten neuen Krankenkasse beantragt werden, um den Krankenkassenwechsel abzuschließen. Zu diesem Zweck muss von der gewünschten Krankenkasse ein Antrag auf Mitgliedschaft angefordert werden. Dies kann entweder in schriftlicher Form auf dem Postwege oder bequem online geschehen. Hierbei ist darauf zu achten, dass der neuen Krankenkasse die Kündigungsbestätigung der bisherigen Krankenkasse vorliegen muss. Sofern die Zugangsvoraussetzungen zur jeweiligen Krankenkasse gegeben sind, darf der neue Anbieter einen Versicherungsnehmer nicht ablehnen. Dies trifft jedoch nur auf die gesetzlichen Krankenkassen in Deutschland zu. Die privaten Krankenkassen haben durchaus ein Wahlrecht bezüglich ihrer Versicherungsnehmer.
Nach dem Zusenden des Mitgliedsantrages an die neue Krankenkasse wird von dieser eine Mitgliedschaftsbescheinigung ausgestellt. Diese wird dem Versicherungsnehmer auf dem postalischen Wege zugestellt. Für einen wirksamen Krankenkassenwechsel muss die Wahl der Krankenkasse gegenüber dem Arbeitgeber nachgewiesen werden. Dies kann am einfachsten durch die Vorlage der Mitgliedschaftsbescheinigung der Krankenkasse geschehen. Zum Ende der Kündigungsfrist hin wird der Arbeitgeber den Versicherungsnehmer bei der bisherigen Krankenkasse abmelden und bei der neuen Krankenkasse anmelden. Wenn die vorlegende Mitgliedschaftsbescheinigung verspätet oder gar nicht eingereicht wird, ist der Krankenkassenwechsel unwirksam. Ist dies der Fall, wird die Mitgliedschaft bei der bisherigen Krankenkasse unverändert fortgesetzt.
