Grundlegende Informationen über die Arbeitslosenversicherung
Bei der Arbeitslosenversicherung handelt es sich um eine Pflichtversicherung. Verpflichtend ist die Arbeitslosenversicherung für alle Personen, die in einem nichtselbstständigen Arbeitsverhältnis stehen. Dies betrifft grundsätzlich alle Angestellten und Arbeitnehmer sowie Auszubildende. Von der Versicherungspflicht befreit sind hingegen nur wenige Personengruppen, wie beispielsweise Soldaten, Beamte oder Personen, die bereits das Renteneintrittsalter erreicht haben. Diese können keine Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung (mehr) erhalten und sind daher entsprechend nicht verpflichtet, in die Kassen der Arbeitslosenversicherung einzuzahlen. Ebenso befreit von dieser Versicherungspflicht sind freiberuflich und selbstständig tätige Personen. Auch diese haben grundsätzlich keinen Anspruch auf Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung.
Die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung werden anteilig vom Arbeitgeber und vom Arbeitnehmer entrichtet. Die Höhe der Beiträge bemisst sich am Bruttoverdienst des Arbeitnehmers oder Angestellten und wird prozentual vom Einkommen des Einzelnen abhängig gemacht. Dies bedeutet, dass die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung umso höher ausfallen werden, je höher der monatliche Verdienst des Versicherten ist.
Wie bei allen Sozialversicherungen üblich, erwirbt jeder Versicherungsnehmer denselben Leistungsanspruch im Rahmen einer Arbeitslosenversicherung. Dies bedeutet, dass, unabhängig vom Verdienst und den damit verbundenen Versicherungsbeiträgen, jeder Versicherungsnehmer vom gleichen Leistungspool einer Arbeitslosenversicherung profitieren kann. Dies mag auf den ersten Blick ungerecht klingen, spiegelt jedoch den Charakter der Sozialversicherungen in Deutschland im Allgemeinen wider.
Geschichte und Ursprünge der Arbeitslosenversicherung
Die Ursprünge der Arbeitslosenversicherung gehen zurück bis in das Jahr 1927. Nach der Renten-, Unfall- und Krankenversicherung wurde das Gesetz über Arbeitslosenversicherung und Arbeitsvermittlung am 16. Juli 1927 als vierte bedeutende Säule des Sozialstaates in Deutschland eingeführt. Grundsätzlich funktioniert die Arbeitslosenversicherung nach dem Solidaritätsprinzip von Leistung und Gegenleistung. Dies bedeutet, dass die aktuelle Arbeitnehmerschaft Beiträge in die Arbeitslosenversicherung entrichtet und hierdurch einen Anspruch auf Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit erwirbt.
Die ausführenden Organe der Arbeitslosenversicherung waren bereits damals die Arbeitsämter, denen Aufgaben wie Berufsberatung, Lehrstellenvermittlung und Arbeitsvermittlung übertragen wurde.
Die Weltwirtschaftskrise und damit verbundene Massenarbeitslosigkeit Anfang der 1930er Jahre bedeutete den bisherigen Tiefpunkt der Arbeitslosenversicherung. Diese konnte bis zum Ausbruch der Weltwirtschaftskrise keinerlei finanzielle Reserven bilden und war somit der finanziellen Belastung nicht gewachsen, die durch die abrupt ansteigende Massenarbeitslosigkeit entstand. Im Jahr 1932 beispielsweise gab es über sechs Millionen Arbeitslose, was einer Arbeitslosenquote von mehr als 30 Prozent entsprach.
Typische Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung
Grundsätzlich erbringt die Arbeitslosenversicherung eine Vielzahl von spezifischen Leistungen, die generell die Integration der Bevölkerung in Deutschland in Ausbildungs- und Arbeitsverhältnisse beabsichtigen, jedoch ebenso den Lebensunterhalt des Versicherten im Falle von Arbeitslosigkeit sichern sollen.
Jeder Arbeitnehmer, der innerhalb der vergangenen 36 Monate mindestens über einen Zeitraum von zwölf Monaten in einem sozialversicherungspflichtigen Arbeitsverhältnis stand, hat Anspruch auf finanzielle Leistungen im Falle von Arbeitslosigkeit. Der maximale Leistungszeitraum erstreckt sich auf ein Jahr, in denen der einzelne Anspruch auf die Zahlung von Arbeitslosengeld I geltend machen kann.
Die Höhe des Arbeitslosengeldes wird individuell anhand des letzten Einkommens des Einzelnen vor eintretender Arbeitslosigkeit berechnet. Letztlich soll diese finanzielle Unterstützung den Versicherten vor finanziellen Engpässen und einem sozialen Abstieg bewahren. Anders als die Arbeitslosenhilfe handelt es sich bei Arbeitslosengeld um eine Pflichtleistung der Arbeitslosenversicherung. Der Versicherungsnehmer erwirbt - beispielsweise ähnlich wie bei einer Privatversicherung - durch die Zahlung von monatlichen Beiträgen in die Arbeitslosenversicherung einen Leistungsanspruch. Dieser erfolgt jedoch grundsätzlich erst dann, wenn die Anspruchsvoraussetzungen des Versicherten erfüllt sind. Dies wird im Einzelfall durch die zuständige Agentur für Arbeit überprüft.
Zu den typischen Leistungen im Rahmen der Arbeitslosenversicherung zählen unter anderem:
Finanzielle und beratende Förderung bei der Aufnahme einer selbstständigen Tätigkeit
Finanzielle und beratende Förderung im Rahmen der beruflichen Weiterbildung
Finanzielle und beratende Förderung bei der Aufnahme einer Beschäftigung
Finanzielle und beratende Unterstützung im Rahmen der Arbeitsvermittlung (auch in Form finanzieller Unterstützung bei Bewerbungs- oder Reisekosten)
Kurzarbeitergeld
Berufliche Rehabilitation, also Finanzielle und beratende Förderung im Rahmen der Integration behinderter Personen in das Arbeitsleben
Dieser Leistungskatalog wird durch verschiedene Leistungsmerkmale ergänzt, die dem Versicherungsnehmer im Einzelfall gewährt werden können.
