Das Pfändungsschutzkonto

Am 1. Juli 2010 wurde durch das „Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes“ allgemein das Recht eingeräumt, ein so genanntes P-Konto, ein Pfändungsschutzkonto, einzurichten. Das P-Konto muss nicht eigens als solches eröffnet werden. Jeder kann bei seiner kontoführenden Bank sein Konto – gewöhnlich das Girokonto – in ein P-Konto umwandeln lassen. Die Verpflichtung der Banken zur Einrichtung von pfändungssicheren Konten konnte besonders für die Bezieher von geringen Einkommen eine Sicherheit vor einer Kontopfändung schaffen. Gerade Bürger, die Leistungen aus öffentlichen Mitteln beziehen, hatten bis dahin nur für die ersten sieben Tage nach dem Eingang der Gelder die Möglichkeit, diese in voller Höhe auszahlen zu lassen. Danach war das Konto den Gläubigern für eine Pfändung zugänglich.

Bekanntlich schafft gerade die Kontopfändung jedoch weitere Probleme. Sie hat oft die Kontenkündigung durch die Bank und Probleme bei einer Neueröffnung zur Folge. Des Weiteren führt die Kontopfändung sehr leicht zur weiteren Verschuldung, dass wichtige laufende Zahlungen, wie Miete, Versicherungen und dergleichen nicht mehr beglichen werden können. Mit dem P-Konto sollte dem entgegengewirkt werden. Beim P-Konto ist der pfändungssichere Betrag von derzeit 985,15 Euro in jedem Fall unangreifbar. Es ist dafür unerheblich aus welcher Art Einkommen die Geldbeträge stammen oder seit welchem Zeitpunkt die Forderungen eines Gläubigers bestehen.

 

Ein P-Konto einrichten

Um ein Girokonto in ein P-Konto umzuwandeln, kann der Kunde zur Bank gehen, oder er kann die Umwandlung auch schriftlich beantragen. Jede Bank in Deutschland verfügt über die dazu gehörigen Anträge. Die Umwandlung geht normalerweise schnell vonstatten. Länger als vier Werktage sollte die Umstellung des Kontos auf ein P-Konto nicht dauern. Künftige Kontoauszüge und auch die Karte erhalten keinen sichtbaren Eintrag über die Umwandlung des Kontos. Alle Funktionen des Girokontos bleiben weiterhin in voller Funktion erhalten. Der Pfändungsfreibetrag von 985,15 Euro pro Monat ist gesetzlich geregelt. Die entsprechenden Grundlagen liefert § 850c der Zivilprozessordnung. Es bedarf also keiner weiteren rechtlichen Schritte, um diesen Betrag auf dem Konto zu schützen. Ist der Bankkunde verpflichtet Unterhalt zu zahlen und kann mit diesen Mitteln dieser Pflicht nicht nachkommen, so kann der pfändungssichere Betrag auf eine Summe bis zu 1.200 Euro im Monat angehoben werden.

Ein P-Konto muss auch nicht erst eingerichtet werden, wenn schon die erste Pfändung ins Haus steht. Für die Umwandlung des Girokontos muss kein irgendwie gearteter Grund angegeben werden. Diese Maßnahme kann ein Bankkunde jederzeit vornehmen lassen. Der plötzliche Verlust des Arbeitsplatzes, eine Krankheit und andere unvorhersehbare Ereignisse können häufig sehr schnell dazu führen, dass bestimmten finanziellen Verpflichtungen nicht mehr nachgekommen werden kann. Dann bietet das P-Konto eine Barriere des Rechtsschutzes für den pfändungssicheren Teil des Einkommens. Wer allerdings bereits absehen kann, dass sich eine Schuldensituation zuspitzen könnte, sollte sowohl das P-Konto einrichten, wie auch eine kostenlose Schuldnerberatung aufsuchen. Das P-Konto schützt schließlich nur die gesicherten 985,15 Euro. Das übrige Einkommen kann vom Konto gepfändet werden. Ein solcher Eingriff macht gewöhnlich Schwierigkeiten bei fast allen Banken. Auf keinen Fall sollten sich Bankkunden auf angebliche Berater einlassen, die gegen Gebühr die Vermittlung eines P-Kontos versprechen. Dieses Konto ist das Recht eines jeden Bankkunden.

Kundenrecht beim P-Konto durchsetzen

Es leider zu hören, dass es teilweise bei einer Bank zu Problemen nach der Umwandlung vom Girokonto in ein P-Konto kommen kann. So gehen manchmal die Banken wohl davon aus, dass nur Kunden, die eine baldige Pfändung vermuten, ein P-Konto einrichten. Vorgreifend werden daher manchmal Inhaber vom P-Konto vom Online Banking oder gar dem Zugang zur Bargeldabhebung am Automaten ausgeschlossen. In solchen Fällen sollten Kunden aufmerksam die Geschäftsbedingungen der Bank lesen, in denen von solchen Handhaben regulär nichts zu finden ist und entsprechend Beschwerde einreichen. Jeder, auch der Inhaber vom P-Konto, kann beliebig seine Bank wechseln. Der Online Vergleich Girokonto bietet ausreichende Möglichkeiten, sich eine andere Bank zu suchen. Hier kann dann das Girokonto gleich von Anfang an als P-Konto eingerichtet werden. Falls sich die Suche in die Länge zieht, weil erst eine Bank mit der erwarteten Kundenfreundlichkeit gefunden wird, sollte das bisherige Konto erst gekündigt werden, wenn ein neuer Antrag bewilligt ist.