Für eine sichere Zukunft – die Witwenrente

Niemand ist gern allein. Doch wenn der geliebte Ehepartner verstirbt, verändert sich das ganze weitere Leben von einer Sekunde auf die andere. Die Frage nach dem alleine Weiterleben steht von nun an im Vordergrund. An eine gesetzliche Witwenrente denkt im ersten Moment wohl sicher niemand. Doch irgendwann wird die Witwenrente zu einem wichtigen Thema werden müssen. Die Witwenrente, auch als Rente wegen Todes bezeichnet, steht den Hinterbliebenen zu, dessen Ehepartner oder Ehepartnerin verstorben ist.

Die Witwenrente ist eine Geldleistung aus der deutschen Rentenversicherung. Sie dient den Hinterbliebenen oder Berechtigten, um den Unterhalt zu ersetzen, den der Verstorbene mit in die Ehe eingebracht hat. Damit erhält die gesetzliche Witwenrente eine Unterhaltsersatzfunktion. Die Witwenrente wird wegen Todes von der gesetzlichen Rentenversicherung an Witwen und Witwer gleichermaßen geleistet.

Aber auch überlebende Lebenspartner einer Lebenspartnerschaft sowie Waisen und Halbwaisen können eine Witwenrente beziehen. Die Witwenrente ist in den §46 bis 49 im sechsten Buch des Sozialgesetzes klar definiert. Eine weitere Rente wegen Todes ist die Erziehungsrente. Diese wiederum wird ausschließlich aus der Versicherung der noch lebenden Person geleistet.

Die Witwenrente schützt Hinterbliebene vor Bedürftigkeit und dient der Erhaltung des Lebensstandards, wenn der Hauptverdiener nicht mehr da ist. Um eine Doppelleistung zu vermeiden, kann eine Einkommensanrechnung durchgeführt werden.

 

Der Anspruch auf Witwenrente und Witwerrente

Anspruch und Höhe der Gesetzlichen Rente-Witwenrente sind vom Zeitpunkt der Eheschließung und dem jeweiligen Geburtsjahrgang abhängig. Gegebenenfalls können für den Bezug der Witwenrente unterschiedliche Regelungen gelten. Der Anspruch einer Witwen- oder Witwerrente ist nur erfüllt, wenn der verstorbene Ehepartner entweder selber eine Rente bezog oder die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt. Außerdem muss zu diesem Zeitpunkt die Ehe rechtsgültig sein. Für den Anspruch auf Witwen-und Witwerrente darf kein Rentensplitting bestehen. Rentensplitting ist, wenn die Ehegatten die in der Ehe  gemeinsam erworbenen Rentenansprüche auf eine Rente gleichmäßig aufteilen.

Der Ehegatte mit den höheren Ansprüchen gibt dem anderen Ehegatten einen bestimmten Teil seiner Rentenansprüche ab. Dieser Teil ist die Hälfte des Wertunterschiedes zwischen den beiderseitigen Rentenansprüchen. Auch Lebenspartnerschaften können ein Rentensplitting vornehmen. Dadurch sind nun für beide Ehepartner die Rentenansprüche in gleicher Höhe. Damit ähnelt das Splitting einem Versorgungsausgleich und schließt somit eine Witwenrente oder Witwerrente aus.

Das Rentensplitting kann rückgängig gemacht werden, wenn ein Ehegatte verstorben ist und ihm aus dem Splitting nicht länger als 36 Monate Rentenleistungen erbracht worden sind. Dann ist eine Kürzung der Rente nicht mehr möglich. Das Splitting kann jedoch unter bestimmten Umständen rückgängig gemacht werden. Mit dem Rentensplitting wird die Zahlung einer Witwen-oder Witwerrente zwar ausgeschlossen, dennoch kann sich gerade für Frauen daraus auch ein Vorteil ergeben. Die durch das Splitting eigenen erworbenen Rentenansprüche unterliegen nicht der Einkommensanrechnung und fallen bei erneuter Heirat nicht weg. Auch der Anspruch auf eine Erziehungsrente bleibt bestehen.

Die kleine und die große Witwenrente

Die Gesetzliche Witwenrente wird zwischen der kleinen und der großen Witwenrente unterschieden. Ganz gleich, welche dieser beiden Witwenrenten jedoch bezogen wird, im sogenannten Sterbevierteljahr beträgt die Witwenrente 100 % der Rente des Versicherten nach seinem Tod. Erst nach dieser Zeit unterscheiden sich die Witwenrenten. Wurde die Ehe erst ab dem 1.01.2002 geschlossen, oder beide Ehepartner sind ab dem 1.01.1962 geboren, tritt der Neufall in Kraft und die kleine Witwenrente wird nur für die Dauer von zwei Jahren geleistet. Bei einer Ehe, die unter einem Jahr liegt, wird keine Witwenrente gezahlt, da sie als Versorgungsehe angesehen wird. 

An Witwen und Witwer wird die kleine Witwenrente geleistet, wenn der Staat demjenigen Witwenrentenempfänger zum eigenen Unterhalt einen größeren Eigenbetrag zumuten kann. Die kleine Rente beträgt 25 % wegen der vollen Erwerbsminderung der verstorbenen Versicherten, ist aber auch an die Wartezeit von fünf Jahren gebunden und es darf keine Wiederheirat der Witwe oder des Witwers vorliegen.

Die große Witwenrente beträgt heute 55 % dieser Rente. Wichtige Voraussetzungen zur Gewährung der großen Witwenrente sind, dass dem Überlebenden die alleinige Erziehung des eigenen Kindes oder eines Kindes des verstorbenen Ehegatten obliegt, welches das 18.lebensjahr noch nicht vollendet hat. Die große Witwenrente wird gezahlt, wenn der überlebende Ehegatte erwerbsgemindert ist oder in häuslicher Gemeinschaft mit einem behinderten Kind lebt und für dieses sorgt. Außerdem wird die große Witwenrente fällig, wenn der Hinterbliebene das 45. Lebensjahr erreicht hat.

Mit Wirkung vom 1.01.2005 wurden in der gesetzlichen Rentenversicherung entsprechend dem Lebenspartnerschaftsgesetz auch die Gleichgeschlechtlichen mit einer eingetragenen